Allgemeine Lieferbedingungen (AGB)
der FJM GmbH mechanische Fertigung

1. Geltung 

1.1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich im unternehmerischen Rechtsverkehr, für Verträge mit Unternehmerkunden.

1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und sind Bestandteil aller Verträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oderAngebote, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich und endgültig, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind.

2.2 Bestellungen oder Aufträge des Bestellers werden erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Tage gebunden. Die Frist beginnt ab dem Eingang bei uns. Während dieser Frist kann der Abschluss des Vertrags von uns abgelehnt werden.

2.3 Mündliche Zusagen durch uns, vor Abschluss eines Vertrages, sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch einen schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der Textform abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.5 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Leistung, technische Daten und dergleichen) sind unverbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

2.6 Angebote und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modelle, Werkzeuge und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln sind unser Eigentum. Diese Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich gemacht, oder bekannt geben werden. Sie dürfen vom Vertragspartner selbst auch nicht zu anderen Zwecken, als zur Durchführung des Vertrags mit uns genutzt werden. Sie dürfen nicht vervielfältigt werden.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen, rein netto zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist das Rechnungsdatum. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

3.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Von uns angegebene Fristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein.

4.3 Die Einhaltung der Fristen oder Termine setzt voraus, dass alle Fragen, kaufmännischer und technischer Art zwischen den Vertragspartnern geklärt und alle Beistellungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt sind.

4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert oder unmöglich macht - hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

4.5 Bei Lieferungs- oder Leistungsverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Pkt. 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

5.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Dies gilt auch für Gegenstände, deren Besitz im Rahmen von Dienst- oder Werkleistungen auf den Kunden übertragen oder anlässlich solcher Leistungen verarbeitet wurden.

5.3 Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung oder Leistung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen oder Leistungen noch offene Salden bestehen.

5.4 Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Werden die Gegenstände gemäß Abschnitt 5.2 zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung.

5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder umzubilden, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.

5.6 Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

5.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller sie auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtliche Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

5.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Jede Art der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einschließlich der Pfändung des Liefergegenstands durch uns erfolgt ausschließlich sicherungshalber und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Soweit über Verpackung, Versandweg und Transportmittel keine Vereinbarung getroffen wurde, obliegt die Auswahl für Verpackung, Versandweg und Transportmittel unserem pflichtgemäßen Ermessen. Transportversicherung oder ähnliche Versicherungen sind Sache des Bestellers und müssen von ihm abgeschlossen werden.

6.2 Waren, die vom Besteller vereinbarungsgemäß ab Werk abzuholen sind, werden ab dem Zeitpunkt, ab dem die Abholbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde und sich dieser in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Bei Anlieferungen hat der Besteller dafür zu sorgen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden und gegebenenfalls die Berechnung der Kosten für Rückfrachten bleibt uns vorbeihalten.

6.3 Sind Waren abhol- und versandbereit, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme oder Abholung zu setzen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, sind wir befugt, diese einzulagern und die Lagerkosten dem Besteller zu berechnen

6.4 Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald bei Abholaufträgen dem Besteller die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Verzug befindet. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Lieferwerkes oder Lagers oder sonstiger Versandstelle an den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Bei beanstandungsfreier Übernahme der Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung unsererseits für Verpackung oder Verladung nicht in Betracht.

6.5 Die Gefahr geht, sofern Zufuhr durch unseren Fuhrpark vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder dessen zur Entgegennahme bestimmten Dritten, auf den Besteller über.

7. Gewährleistung, Sachmängel

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Anlieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Tagen nach Anlieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte – längstens innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Liefergegenstandes. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist die Beanstandung durch Einsenden des beanstandeten Liefergegenstandes, eines beanstandeten Musterteils und eines aussagekräftigen Prüfberichtes nachzuweisen.

7.3 Bei Sachmängel der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8. Schutzrechte

8.1 Sofern wir nach CAD-Daten, Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Vorgaben, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, zu liefern oder zu leisten haben, steht der Besteller uns gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung, Lieferung, Be- oder Verarbeitung der Liefergenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch unsere Herstellung, Lieferung, Be- oder Verarbeitung der Gegenstände Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.2 Sofern uns von dritter Seite aufgrund von Schutzrechten die Herstellung, Lieferung, Be- oder Verarbeitung von Liefergegenständen, die nach CAD- Daten, Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers anzufertigen sind, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung umgehend einzustellen und von der Herstellung, Lieferung, Be- oder Verarbeitung der Liefergenstände Abstand zu nehmen. Entstandene Kosten, die durch die Ausführung des Auftrags bereits entstandenen sind, sind vom Besteller zu ersetzen.

8.3 In jedem Fall der vorbezeichneten Art verpflichtet sich der Besteller, uns aus Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und uns für Schäden und Kosten, die uns wegen Verletzung oder wegen Geltendmachung etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.

9. Haftung

9.1 Für Schäden, dir nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von uns garantiert worden ist, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,

9.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hafteten wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9.3 weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

10. Datenverarbeitung

10.1 Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über Geschäftsvorfälle verarbeiten und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten zu Versicherungsgeber zu übermitteln

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungs- und insbesondere der Zahlungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anders vereinbart, D-74374 Zaberfeld. Für Dienst- oder Werkleistungen ist Erfüllungsort, der Ort, an dem die wesentlichen Leistungshandlungen vorgenommen wurden.

11.2 Für diese Allgemeine Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller/Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter ausdrücklichem Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Ist der Besteller/Auftraggeber, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller/Auftraggeber D-74374 Zaberfeld oder der Sitz des Bestellers/Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch D-74374 Zaberfeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

12.2 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

12.3. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.“

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